Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit

Im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes nach SGB XI § 14 steht bei der Pflege die Frage im Mittelpunt, wie selbstständig ein Mensch bei der Bewältigung seines Alltags ist. Inwieweit kann der Mensch seinen alltäglichen Aufgaben erledigen und was kann er nicht mehr alleine bewältigen? Maßgeblich hierfür ist das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden in die nachfolgenden sechs Bereiche untergliedert:

Bereich 1-3

1. Mobilität
D. h. Selbstständigkeit bei der Fortbewegung und Körperhaltung.

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Zeitliche und örtliche Orientierung, eigenständig Entscheidungen treffen sowie seine Bedürfnisse kundzutun und Gesprächsführung.

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Wie oft wird Hilfe aufgrund von psychischen Problemen benötigt.

Bereich 4-6

4. Selbstversorgung
Wie selbstständig ist der Pflegebedürftige hinsichtlich der Ernährung, der Körperpflege oder des Trinkens.

5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Welche Unterstützung wird beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen benötigt? Zum Beispiel bei der Medikamentengabe oder dem An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Selbstständige Planung des Tagesablaufes, Kontakte pflegen.

Aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade und der damit zugehörigen Pflegebedürftigkeit.

MDK Begutachtung

Diese Begutachtung und damit die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen eines Hausbesuches, bei dem wir beratend und unterstützend zur Seite stehen möchten.

Pflegegrade

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Grad der Selbständigkeit: Punktzahl 12,5- 27.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Grad der Selbständigkeit: Punktzahl 27-47,5.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Grad der Selbständigkeit: Punktzahl 47,5- 70.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Grad der Selbständigkeit: Punktzahl 70- 90.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Grad der Selbständigkeit: Punktzahl 90-100.

Hilfeleistungen

Die Hilfeleistungen des Pflegedienstes Sali sind in unserem Leistungskatalog geregelt, der in Einzelleistungen und verbundene Leistungskomplexe gegliedert ist. Sie haben stets die Wahl, welche Verrichtungen des täglichen Lebens von uns erbracht werden sollen, sodass diese ganz individuell gestaltet werden können. Vor dem Hintergrund unserer langjährigen Erfahrungen in der Alten- und Krankenpflege stehen wir Ihnen somit als professioneller Partner zur Seite. Falls Sie noch nicht pflegebedürftig sein  sollten, können Sie unsere Leistungen trotzdem in Anspruch nehmen, entweder durch Eigenfinanzierung oder die Hinzuziehung der Sozialhilfeträger.

Übernahme der Urlaubs- oder Verhinderungspflege

Sobald Sie den Pflegegrad 2 haben, gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für eine Urlaubs- oder Verhinderungspflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen im Jahr. Die Verhinderungspflege greift dann, wenn Pflegepersonen für einen bestimmten Zeitraum, z. B. einige Stunden (beispielsweise abends) verhindert oder im Urlaub sind. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen selbstverständlich kostenlos behilflich.

Entlastung pflegender Angehöriger

Neben der Ersatzpflege (Urlaubs- oder Verhinderungspflege) stehen wir auch für kurze Zeiträume zur Entlastung der Angehörigen zur Verfügung. Auf diese Weise wird der Aufenthalt in einem Kurzzeitpflegeheim vermieden.

Betreuung

Zur Sicherung der häuslichen Situation greifen vielfältige Betreuungsmöglichkeiten, womit wir Ihnen gerne behilflich sind. Hierunter fallen gemeinsame Spaziergänge, Besuch von Freunden und Bekannten, Friedhofsbesuch, Begleitung zu Veranstaltungen, Vorlesen aus der Zeitung oder einfach nur Unterhaltungen, Anwesenheit, Hilfe bei der Gestaltung des Tagesablaufes, kognitiv fördernde Maßnahmen, Unterstützung bei der allgemeinen Organisation von hauswirtschaftlichen Leistungen und administrativen Diensten und vieles mehr.

Pflegegutachten im Sinne des § 37/3 SGB XI

Pflegebedürftige, die die Pflegegeldleistung in Anspruch nehmen, müssen halb- bzw. vierteljährlich ihrer Pflegekasse einen Qualitätsnachweis erbringen. Wir beraten Sie in einem informativen Gespräch, um Verbesserungsvorschläge oder den Bedarf an Pflegehilfsmitteln zu eruieren. Der Nachweis für den Pflegeeinsatz wird unmittelbar nach dem Besuch der Pflegekasse zugesandt sodass Sie Ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Leistungen sind wir Sie kostenlos.

Wohnraumanpassung im Sinne der Pflegeversicherung
Nach § 40 SGB XI stehen dem Pflegebedürftigen Zuschüsse zur pflegegerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfeldes zur Verfügung.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Einkäufe, Behörden- und Apothekengänge, Arztbegleitung, Reinigen der Wohnung, Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung gehören ebenso dazu.
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